Satzung
Auf dieser Seite finden Sie die aktuelle Satzung des Vereins P.I.D.O. Ring Alternative für Erwachsene (AFE) e.V.
Unsere Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „P.I.D.O. Ring Alternative für Erwachsene (AFE) e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Rudolstadt.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein mit Sitz in Rudolstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt insbesondere das Ziel, Wissen über ganzheitliche und natürliche Lebensweisen zu vermitteln.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Durchführung von Vorträgen, Seminaren und Workshops,
- die Vermittlung von Wissen über gesundheitsfördernde und lebensunterstützende Ernährung,
- Workshops und Beratungen im Bereich Ernährung,
- Bildungsangebote zur Persönlichkeitsentwicklung und Selbstfindung,
- Angebote zur Förderung von Selbstfürsorge und Bewusstseinsentwicklung,
- Meditations- und Retreatangebote,
- Veranstaltungen zur Förderung einer gesunden, ganzheitlichen Lebensweise,
- Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen Menschen verschiedener Altersgruppen, sozialer Hintergründe und Nationalitäten.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch neutral und unabhängig.
- Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod,
- Austritt oder
- Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Er kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. - Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es
- a) das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwerwiegend schädigt oder
- b) mehr als drei Monate mit der Zahlung von Aufnahmegebühr oder Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen Stellung zu nehmen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
- Mitglieder sollen die Interessen des Vereins fördern und das Vereinsleben aktiv unterstützen.
§6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Ehrenmitglieder sind von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen befreit.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer.
Dieser muss nicht Mitglied des Vereins sein.
Die Aufgaben sind:
- Prüfung der Rechnungsführung
- Kontrolle der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und Satzungsbestimmungen
Näheres kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Prüfungsordnung regeln.
§9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- seinem Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
- Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine Vergütung gezahlt werden.
Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein gemäß §26 BGB und führt die laufenden Geschäfte.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
- Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung des Jahresberichtes
- Aufnahme neuer Mitglieder
§11 Bestellung des Vorstandes
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand berufen.
§12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
Eine Frist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse werden protokolliert und vom Protokollführer und Vorsitzenden unterschrieben.
- Endgültige Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Vorsitzenden.
§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
- Satzungsänderungen
- Höhe von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Auflösung des Vereins
§14 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Die Einladung erfolgt schriftlich mit zwei Wochen Frist unter Angabe der Tagesordnung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- es das Interesse des Vereins erfordert oder
- mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt.
§15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
- Sie ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse erfolgen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Satzungsänderungen benötigen eine Dreiviertelmehrheit, die Auflösung des Vereins eine Neun-Zehntel-Mehrheit.
- Über jede Versammlung wird ein Protokoll geführt.
§16 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
Am Gatter 2
07407 Rudolstadt
Diese hat es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
